Real time web analytics, Heat map tracking
   

eLearning Portal  

   
   


Energieausweis nach OIB Richtline 6 bzw. ÖNORM

Formular   Energieausweis

Haus- und Wohnungsbesitzer müssen neuen Mietern und Eigentümern ab Jänner 2009 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen.

Für Neubauten gilt die Vorlagepflicht für den Energieausweis bereits seit Jänner 2008.

Die Grundlage für diese Regelung ist die EU-Gebäuderichtlinie aus 2002. Die dort vorgeschriebenen Regelungen zur Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) in verschiedenen Richtlinien erarbeitet. Die Richtlinie 6 befasst sich mit "Energieeinsparung und Wärmeschutz" und damit direkt mit dem Energieausweis für Gebäude.

In dieser Richtline 6 wird auf unterschiedliche ÖNORMen und den darin enthaltenen Berechnungsverfahren verwiesen, zB sind dies die ÖNORM H 5055, H 5056, H 5057, H 5058, H 5059 und die B 8110.

Um diese Regelung für alle österreichischen Bundesländer zu vereinheitlichen, wird die Richtlinie 6 in den Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer als verbindlich erklärt.

Damit hat die Regelung und die Umsetzung für den Energieausweis den Weg von Brüssel in die österreichischen Bundesländer geschafft!

Auf Bundesebene ist der Energieausweis im s.g. Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) geregelt.


Wer ist zur Ausstellung als Selbständiger befugt?

Erlass vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

15.1.2008, BMWA-30.599/0009-I/7/2008

Gewerbetreibende

      •  Baumeister
      • Elektrotechnik
      • Gas- und Sanitärtechnik
      • Heizungstechnik
      • Kälte- und Klimatechnik
      • Lüftungstechnik
      • Zimmermeister

 

  • Wer benötigt einen Energieausweis?

Gemäß der EU-Richtlinie benötigt man bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren.

Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig.

Seit 2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen.

Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre. Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer des Objekts.

  • Welche Unterlagen benötigen wir für die Energieausweis-Ausstellung

Um einen Energieausweis erstellen zu können benötigen wir einige Unterlagen.

Beim Neubau ist dies meist gar kein Problem, da die erforderlichen Daten im Einreichplan stehen.

Bei bestehenden Gebäuden können Sie anhand dieser Seite feststellen, ob Sie die benötigten Unterlagen verfügbar haben.

  • Bauplan (Einreichplan)

Benötigt wird ein Plan mit den Grundrissen, Ansichten und den relevanten Schnitten. Wichtig ist, dass alle Fenster und Türen bemaßt sind. Die genaue Position der Innenwände ist nicht maßgeblich, sodass meist auch bestehende alte Pläne verwendet werden können, auch wenn innen umgebaut wurde.

  • Bauteilbeschreibungen der thermischen Hülle

Benötigt wird der Aufbau aller Bauteile, die die "thermische Hülle" definieren. Das sind also jene Bauteile, die die beheizte Zone von der unbeheizten trennen. Gleichzeitig sind dies genau die Bauteile, die eine gute Dämmwirkung haben sollen. Bauteile zwischen beheizten Bereichen werden nicht benötigt, ebenso sind die Bauteile, die ausschließlich unbeheizte Zonen voneinander trennen, nicht nötig. Um die in Ihrem Fall benötigten Bauteile leichter bestimmen zu können, haben wir hier eine Liste zusammengestellt:

  • Hat Ihr Haus einen Balkon, unter dem ein Wohnraum liegt?

Dann wird die Beschreibung der Decke über dem Wohnraum benötigt.

  • Hat Ihr Haus einen Außenbereich, über dem ein Wohnraum liegt

(zB. Vorsprung über dem Eingangsbereich?)
Dann wird den Aufbau dieser "Decke über Außenluft" benötigt.

  • Wird Ihr Keller beheizt und als Wohnraum genutzt?

Dann wird der Aufbau des erdanliegenden Bodens im Keller benötigt. Die Decke zwischen Keller und Erdgeschoß trennt beheizte Bereiche und wird nicht benötigt.

  • Wird Ihr Keller nicht beheizt (Normalfall)?

Dann wird den Aufbau der Decke zwischen Keller und Erdgeschoß benötigt.

  •  Bleiben der Spitzboden bzw. die Abseitenräume im Dachgeschoß unbeheizt?

In diesem Fall wird die Beschreibung der Zangendecke bzw. der Abseitenwände benötigt.

  • Grenzt Ihr Haus direkt an die Garage?

Die Garage ist per Definition unbeheizt. Benötigt wird also die Beschreibung der Wand zur Garage. Diese Wand sollten Sie dementsprechend gut dämmen!

  • Weist Ihr Haus Deckensprünge auf (eine Versetzung um einen Halbstock)?

Dann gibt es im Erdgeschoß wahrscheinlich eine Wand zum unbeheizten Keller. Auch diese sollte gut gedämmt werden und der Aufbau dieser Wand wird benötigt. Meist gibt es auch eine Wand zum unbeheizten Dachraum, auch für diese benötigen Sie eine Bauteilbeschreibung.

  • Grenzt der beheizte Bereich irgendwo direkt an das Erdreich?

Diese erdanliegenden Wände werden meist anders aufgebaut als der Rest des Hauses (zB. Beton statt Ziegel). Auch für diesen Bereich benötigen Sie eine Beschreibung.

 

   
© Herbert Plazotta